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Ordnung der Pfarrfamilien-Vertretung

Ordnung der Vertretung der Pfarrfamilien in der Ev. - Luth. Landeskirche in Braunschweig


§ 1 Grundsätzliches

Die Vertretung der Pfarrfamilien vertritt die Ehepartner und Kinder von Pfarrerinnen und Pfarrern der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig.
Sie ist Mitglied des Gremiums „Pfarrfrauen und Pfarrmänner in der EKD“.
Die Vertretung der Pfarrfamilien sieht ihren Auftrag darin, Gemeinschaft und Austausch der Familienmitglieder von Pfarrerinnen und Pfarrern zu ermöglichen und so den Einzelnen bei der individuellen Standortbestimmung der eigenen Rolle im Beziehungsfeld von Pfarrhaus, eigenem Beruf, Partnerschaft, Familie und der Rolle in der Kirchengemeinde zu unterstützen.


§ 2 Aufgaben

Die Vertretung der Pfarrfamilien hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Seelsorge und geistliche Angebote
2. Vorbereitung, Durchführung und Nacharbeit von verschiedenen Tagungen und Vorhaben
3. Die Vertretung der Belange der Familienmitgliedern von Pfarrerinnen und Pfarrern
a) gegenüber der Ev.- luth. Landeskirche in Braunschweig
b) in den für die Arbeit wichtigen Gremien der Landeskirche
c) im Gremium „Pfarrfrauen und Pfarrmänner in der EKD“
d) in der Öffentlichkeit
4. Einbeziehung ehemaliger Pfarrfrauen/Pfarrmänner in ihre Angebote
5. Kontakt zu Vikarinnen und Vikaren
6. Kontakt zum Braunschweiger Pfarrerinnen- und Pfarrerverein


§ 3 Zusammensetzung und Amtszeit

1. Die Vertretung der Pfarrfamilien besteht aus vier gewählten und bis zu zwei berufenen Pfarrfrauen/Pfarrmännern.
2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.


§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Ehepartner von Pfarrerinnen und Pfarrern, Vikarinnen und Vikaren, Pfarrern auf Probe und Pfarrverwaltern, die im aktiven Dienst der Ev.- luth. Landeskirche in Braunschweig stehen.


§ 5 Wahlverfahren

1. Die Vertretung der Pfarrfamilien setzt das Datum der Wahl fest.
2. Die Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist, die von der Vertretung der Pfarrfamilien festgelegt wird, Wahlvorschläge schriftlich unterbreiten. Eine schriftliche Bereitschaftserklärung der/des Vorgeschlagenen ist beizufügen.


§ 6 Wahlhandlung

1. Die Wahl erfolgt grundsätzlich durch Briefwahl. Die Wahlzettel müssen in einem gesonderten verschlossenen Umschlag der Vertretung der Pfarrfamilien übermittelt werden.
2. Der Wahlaufsatz wird den Wahlberechtigten mindestens drei Wochen vor dem
Wahltermin übersandt.
3. Jede und jeder Wahlberechtigte hat bis zu drei Stimmen.

§ 7 Feststellung des Wahlergebnisses

1. Die Vertretung der Pfarrfamilien bildet eine Wahlkommission, die aus mindestens drei Personen besteht.
2. Die Wahlkommission stellt das Wahlergebnis fest und fertigt ein Wahlprotokoll an.
3. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
4. Die Wahlkommission unterrichtet die Kandidatinnen und Kandidaten über das Wahlergebnis. Ein schriftliches Einverständnis zur Annahme der Wahl ist von den Gewählten einzuholen.
5. Das Wahlergebnis wird allen Wahlberechtigten schriftlich mitgeteilt.


§ 8 Anfechtung der Wahl

1. Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Mitteilung des Wahlergebnisses Einwendungen gegen das Wahlergebnis erheben. Diese sind schriftlich an die Vertretung der Pfarrfamilien zu richten.
2. Einwendungen können nur darauf gestützt werden, dass das Wahlverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgte oder die Voraussetzungen für die Wählbarkeit einer/eines Gewählten nicht vorgelegen haben.
3. Über die Einwendungen entscheidet die Vertretung der Pfarrfamilien unter Hinzuziehung
einer Juristin oder eines Juristen.
4. Die Vertretung der Pfarrfamilien teilt das Ergebnis innerhalb von acht Wochen nach
Erhebung der Einwendungen der Einspruchsführerin/dem Einspruchsführer und allen Wahlberechtigen mit.


§ 9 Konstituierung

1. Die Amtszeit der Vertretung der Pfarrfamilien beginnt zehn Wochen nach ihrer Wahl. Die bisherige Vertretung bleibt bis zur Konstituierung der neuen im Amt.
2. Die/Der Vorsitzende der bisherigen Vertretung der Pfarrfamilien beruft die neu gewählte Vertretung der Pfarrfamilien ein und leitet deren Verhandlung bis zur Neuwahl einer/eines Vorsitzenden. Die/Der bisherige Vorsitzende hat nur dann Stimmrecht, wenn sie wieder gewählt wurde.

§ 10 Berufungsverfahren

1. In der ersten Sitzung der Vertretung der Pfarrfamilien sind vor der Wahl der/des Vorsitzenden die Berufungen von bis zu zwei weiteren Pfarrfrauen bzw. Pfarrmännern zu beschließen.
2. Bei Bedarf können weitere Pfarrfrauen/Pfarrmänner berufen werden.


§ 11 Ausscheiden von Mitgliedern

Scheidet ein Mitglied der Vertretung der Pfarrfamilien aus, so kann diese für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen.


§ 12 Teilnahme an den Sitzungen

1. An den Sitzungen der Vertretung der Pfarrfamilien nimmt, sofern Sachfragen aus dem
Bereich der ehemaligen Pfarrfrauen/Pfarrmänner behandelt werden, eine Vertreterin
dieser Gruppe teil.
2. Die Vertretung der Pfarrfamilien ist berechtigt, bei Bedarf auch andere Personen zu ihren Beratungen hinzuzuziehen.


Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 18. Oktober 2017 in Kraft.

Änderungen der Ordnung sind durch Beschlussfassung der Vertretung der Pfarrfamilien möglich.

Braunschweig, den 18. Oktober 2017



Corinna Busch, Ulrike Dedekind, Dagmar Hauke, Heinke Kiy, Astrid Kruse, Renate Senftleben